Jugendschutz

Dem Jugendschutzrecht ist besondere Aufmerksam zu widmen. Ob neuer Jugendmedienschutzstaatsvertrag, Altersverifizierung oder Jugendschutzbeauftragter. Lassen Sie sich beraten und efiziente Lösungswege aufzeigen. Verlagern Sie Jugendschutzfragen aus Ihrem Unternehmen heraus und seien Sie auch bei diesem sensiblen Thema allzeit auf der sicheren Seite.

 

Was ist der Jugendschutzmedien-Staatsvertrag?

Die Bundesländer haben untereinander einen Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien geschlossen, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag regelt z.B. welche Angebote per se unzulässig sind, schwer jugendgefährdende Inhalte haben oder entwicklungsbeeinträchtigend sind.

Gestiegene Anforderungen seit dem 01. Oktober 2016!

Seit dem 01. Oktober 2016 gilt ein neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Dieser bringt wesentliche Änderungen mit sich. Durch die Reform des JMStV sollen Kinder und Jugendliche vor Angeboten aus dem Internet, Fernsehen und Hörfunk stärker geschützt werden, als bisher. Ziel ist die merkliche Anhebung des Schutzniveaus. Diese Anhebung soll durch besondere Alterskennzeichnungen und eine ausgeweitete Liste verbotener Inhalte erreicht werden. Letztlich bedeutet das merklich angehobene Schutzniveau, dass die einzelnen Angebote genau auf die geänderten Bestimmungen hin zu prüfen und ggfs. erforderliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Nur so können kostspielige Verstöße von Beginn an vermieden werden.

Wer ist betroffen?

Die Verpflichtungen aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gelten für Rundfunk und Telemedien i.S.d. Rundfunkstaatsvertrages (RStV). Damit gelten  die Regelungen auch unmittelbar für weite Teile von Online-Anbietern (z.B. private und geschäftliche Betreiber von Internetseiten, Betreiber von Blogs, Podcasts, Webshops oder Chatrooms).

Was sind absolut unzulässige Angebote?

Per se unzulässige Angebote sind in dem Katalog des § 4 JMStV aufgelistet.  Dieser Katalog wurde durch die Reform des JMStV am 01. Oktober 2016 teilweise erweitert.

Neben dan absoluten Verboten gibt es weitere. So sind zwar Angebote grundsätzlich unzulässig, die

  • in sonstiger Weise pornografisch sind,
  • in Teilen A und C der Liste gem. § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen wurden oder mit einem in der Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind oder
  • offenbar dazu geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.

Diese drei letztgenannten Angebote sind jedoch dann in Telemedien zulässig, wenn der Anbieter sicherstellt, dass das Angebot nur Erwachsenen in einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich gemacht wird. Werden Angebote verbreitet, die dazu geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, muss der jeweilige Anbieter dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche bestimmter Altersstufen keinen Möglichkeit haben, die Angebote üblicherweise wahrzunehmen.

Was ist eine Lösungsmöglichkeit?

Entsprechend der verschiedenen Altersstufen kann die Zugangsmöglichkeit durch den Anbieter technisch erschwert werden. Es ist z.B. auch der Einsatz einer Jugendschutzsoftware möglich. Dabei ist es erforderlich, dass die Software den Zugang zu entsprechenden Telemedien von den einzelnen Altersstufen abhängig macht. Die Software muss von der Kommission für Jugendmedienschutz anerkannt sein.

Der Jugendschutzbeauftragte

Festgeschrieben ist auch, dass geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, wenn diese entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte aufweisen, einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen.

Die besondere Neuerung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages liegt in diesem Teil darin, dass der Anbieter wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sowie ständig verfügbar halten muss. Es muss der Name und die Kontaktinformationen erkennbar sein. Hierdurch muss auch eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglicht werden.  Der Verzicht auf die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten kann unter Umständen in den Fällen erfolgen, in denen der Anbieter weniger als 50 Mitarbeiter oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im jährlichen Monatsdurchschnitt hat; in diesen Fällen ist es jedoch regelmäßig erforderlich, dass ein Anschluss an eine Freiwillige Selbstkontrolle erfolgt und weitere Kriterien erfüllt werden.

Die rechtlichen Anforderungen an die Anbieter sind hoch – was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Jugendschutz, Datenschutz oder Medien- und Urheberrecht haben, stehen wir Ihnen jederzeit für eine erste unverbindliche Kontaktaufnahme zur Verfügung. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an info@adult-lawyer.com

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